§ 4 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen und

anderer Bauvorhaben

§ 4

(1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 sinngemäß zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 19661972, LGBl. Nr. 142 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg, als die gemäß § 2930 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 19581970, LGBl. Nr. 83 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.03.1997

Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen und

anderer Bauvorhaben

§ 4

(1) Die Bestimmungen des § 3 gelten sinngemäß auch gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Werden nach Aufstellung eines Heimbienenstandes durch die Anlage oder die Verlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche die nach Abs. 1 sinngemäß zu beachtenden Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche unterschritten, so sind die Heimbienenstände auf diesen Abstand zu bringen und wenn dies nicht möglich ist, zu entfernen. In diesem Falle gebührt dem Eigentümer des Bienenstandes vom Rechtsträger der Straßenverwaltung eine angemessene Entschädigung. Auf die Festsetzung der Entschädigung sind die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetzes 19661972, LGBl. Nr. 142 119, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß im Verfahren auch die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg, als die gemäß § 2930 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 19581970, LGBl. Nr. 83 35, anerkannte Fachorganisation zu hören sind. Das gleiche gilt für sonstige Bauvorhaben, zu deren Baulandbeschaffung landesgesetzlich ein Enteignungsrecht vorgesehen ist.

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