§ 8 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Ortsfeuerwehrkommandant

§ 8

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die Pflicht, ihrem Feuerwehrdienst seinen Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung und die Sorge für die fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Sorge für die Ausrüstung und die Anordnung und die Leitung von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen Vertreter zu entsenden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 28.02.2018
Ortsfeuerwehrkommandant

§ 8

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geführtSbg. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die Pflicht, ihrem Feuerwehrdienst seinen Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant ist dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Ihm obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, die Leitung der Ausbildung und die Sorge für die fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Sorge für die Ausrüstung und die Anordnung und die Leitung von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen Vertreter zu entsenden.

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