§ 80 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, hat der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen§ 80 Sbg. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts)gericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen für Erziehungshilfen nach dem 3LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 32/2015, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts)gericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.05.2018
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, hat der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen§ 80 Sbg. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts)gericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen für Erziehungshilfen nach dem 3LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 32/2015, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschafts-(Vormundschafts)gericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

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