§ 107 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 107 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Einrichtung und Aufgabe

§ 107

(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichtenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a)

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen;

b)

in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen (§ 16);

c)

bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens

zu hören.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
2§ 107 Sbg. Abschnitt

Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Einrichtung und Aufgabe

§ 107

(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichtenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a)

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen;

b)

in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen (§ 16);

c)

bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens

zu hören.

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