§ 31 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 31 Sbg. Unterabschnitt

Aufnahme in die Fachschule

Aufnahmevoraussetzungen

§ 31

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

1.

die körperliche und geistige Eignung;

2.

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, bei Besuch einer Fachschule nach § 29 Abs 4 lit a oder c die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die geistige Eignung durch den erfolgreichen Abschluß der nach Abs 1 Z 2 geforderten Schulstufe oder durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 54 bis 56) nachzuweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist und der aufzunehmende Schüler am Sitz der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitze der Schule oder in nächster Nähe vorgesorgt wurde.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
2§ 31 Sbg. Unterabschnitt

Aufnahme in die Fachschule

Aufnahmevoraussetzungen

§ 31

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

1.

die körperliche und geistige Eignung;

2.

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, bei Besuch einer Fachschule nach § 29 Abs 4 lit a oder c die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.

(2) Der Aufnahmewerber hat die geistige Eignung durch den erfolgreichen Abschluß der nach Abs 1 Z 2 geforderten Schulstufe oder durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 54 bis 56) nachzuweisenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist und der aufzunehmende Schüler am Sitz der Schule seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder sonst vom Erziehungsberechtigten für die Unterbringung des Schülers am Sitze der Schule oder in nächster Nähe vorgesorgt wurde.

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