§ 24 Sbg. AEG 1980

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 24

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 S3.700 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen.

(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6.000 S 440 €

oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.

(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2 verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger Altstadterhaltungsfond zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 24

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 S3.700 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen.

(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6.000 S 440 €

oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.

(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2 verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger Altstadterhaltungsfond zu.

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