§ 24 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Strafbestimmungen

 

§ 24

 

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 3.700 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen.

(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 440 €

oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.

(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2 verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger Altstadterhaltungsfond zu.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Sbg. AEG 1980


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Sbg. AEG 1980 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Sbg. AEG 1980


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Sbg. AEG 1980


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Sbg. AEG 1980 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AEG 1980 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Sbg. AEG 1980
§ 25 Sbg. AEG 1980