§ 18 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Freie Förderung

 

§ 18

 

(1) Der Fonds kann, soweit seine nicht für die Förderung auf Grund Rechtsanspruches erforderlichen Mittel dies gestatten, sonstige Maßnahmen fördern, die der Erhaltung von charakteristischen Bauten, der Stadtbildpflege oder in besonderem Maße der Bewahrung und Entfaltung der Wohnnutzung und sonstigen Funktionsvielfalt im Schutzgebiet dienen. Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel kann der Fonds auf Antrag auch Planungen, Konzepterstellungen, Freilegungs- und andere Vorarbeiten fördern, die der altstadtgerechten Sanierung dienen. Die Förderung der Wohnnutzung hat im Altstadtbereich jedenfalls Vorrang.

(2) Einer Erhaltung gemäß Abs. 1 sind solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen des Stadtbildes und Stadtgefüges im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz beheben oder vermindern.

(3) Bei der freien Förderung der Erhaltung von Bauten soll darauf Bedacht genommen werden, daß eine möglichst umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand erreicht wird, der für die künftige Erhaltung des Baues insbesondere in seiner für das Stadtbild maßgebenden Erscheinung Gewähr bietet. Eine im Einzelfall gegebene wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Erhaltungsmaßnahme ohne freie Förderung vorzunehmen, kann bei deren Gewährung berücksichtigt werden. Diesfalls ist auch die kostendeckende Förderung möglich. Besteht ein Förderungsanspruch im Sinne des § 17 letzter Satz, so kann zur Verringerung der finanziellen Belastung, welche durch die Verzögerung der baulichen Maßnahme entstanden ist, nach Billigkeitsgesichtspunkten beigetragen werden.

(4) Voraussetzung für eine kostendeckende (Abs. 3 zweiter und dritter Satz) freie Förderung ist, daß der Förderungswerber die auf Grund anderer Regelungen in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn nicht besondere Hindernisse hiefür bestehen (Ablehnung von Ansuchen um solche Förderungen u. dgl.). Der Fonds hat einen Überblick über die jeweils in Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten und die Förderungswerber diesbezüglich umfassend zu beraten.

(5) In Vereinbarungen über die freie Förderung können auch Zusicherungen des Förderungswerbers über eine bestimmte künftige Nutzung und sonstige privatrechtliche Verpflichtungen des Förderungswerbers aufgenommen werden, die im Interesse des Altstadtschutzes oder im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Förderung erforderlich erscheinen.

In Kraft seit 22.03.1990 bis 31.12.9999
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