§ 22 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Förderungsrichtlinien

 

§ 22

 

Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit bedürfen.

In Kraft seit 05.06.1980 bis 31.12.9999
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