§ 15 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Mittel des Fonds

 

§ 15

 

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a)

Zuwendungen der Stadt Salzburg;

b)

Zuwendungen des Landes;

c)

die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

e)

Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.

In Kraft seit 05.06.1980 bis 31.12.9999
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