§ 17 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Förderung auf Grund Rechtsanspruches

 

§ 17

 

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber dem Fonds einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß den §§ 3 und 4 im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges erforderlichen baulichen Maßnahmen (Erhaltung der äußeren Gestalt charakteristischer Bauten, Erhaltung ihrer inneren Gliederung und ihrer baulichen Innenanlagen) ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Veranlaßt die Baubehörde gemäß § 4 Abs 4 Maßnahmen zur Erhaltung baulicher Einzelheiten (baupolizeilicher Auftrag), so ist hiemit auch der Rechtsanspruch auf die Erstattung der damit verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der genehmigten baulichen Maßnahme verbunden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. AEG 1980


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. AEG 1980 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. AEG 1980


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. AEG 1980


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. AEG 1980 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. AEG 1980 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. AEG 1980
§ 18 Sbg. AEG 1980