§ 2 Sbg. AEG 1980

Sbg. AEG 1980 - Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Schutzgebiet

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in die im § 1 Abs. 1 beschriebene Altstadt (Schutzzone I) und die im § 1 Abs. 2 beschriebenen Gründerzeitgebiete (Schutzzone II).

(2) Die Grenzen der Schutzzone I und der Schutzzone II sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage festgelegt.

In Kraft seit 01.07.1995 bis 31.12.9999
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