§ 35 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Auflassung

§ 35

Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 34 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte SchülerheimeSbg. Die Verpflichtung zur Auflassung besteht bei Berufsschulen nicht, wenn im Land Salzburg nur eine Berufsschule der betreffenden Fachrichtung geführt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Auflassung

§ 35

Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 34 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte SchülerheimeSbg. Die Verpflichtung zur Auflassung besteht bei Berufsschulen nicht, wenn im Land Salzburg nur eine Berufsschule der betreffenden Fachrichtung geführt wirdLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

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