§ 36 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr

§ 36

(1) Jeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzwSbg. bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Löschgeräte und Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, sonstigen Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beizustellenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Löschgeräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder Brandgeräteräumen unterzubringen. Diese müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Für die Feuerwehrschläuche sind entsprechende Trocknungseinrichtungen beizustellen.

(3) Sonstige gesetzliche Möglichkeiten, bei bestimmten Bauten, Anlagen und Einrichtungen die Bereitstellung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen u. dgl. zu verlangen, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Sachliche Ausrüstung der Feuerwehr

§ 36

(1) Jeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzwSbg. bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Löschgeräte und Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, sonstigen Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beizustellenFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Die Löschgeräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder Brandgeräteräumen unterzubringen. Diese müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Für die Feuerwehrschläuche sind entsprechende Trocknungseinrichtungen beizustellen.

(3) Sonstige gesetzliche Möglichkeiten, bei bestimmten Bauten, Anlagen und Einrichtungen die Bereitstellung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen u. dgl. zu verlangen, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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