§ 45 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
2§ 45 Sbg. Unterabschnitt

Öffentlichkeitsrecht

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 45

(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 43 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietetLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
2§ 45 Sbg. Unterabschnitt

Öffentlichkeitsrecht

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 45

(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 43 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietetLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

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