§ 30 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Abschnittsfeuerwehrkommandant

§ 30

(1) Jeder politische Bezirk mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg ist für Zwecke der Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes durch Verordnung der Landesregierung auf Vorschlag bzwSbg. nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes in die erforderliche Zahl, mindestens aber in zwei Abschnitte zu unterteilenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Jede Gemeinde dieser politischen Bezirke hat einem Abschnitt zuzugehören. Für jeden Abschnitt wird zur Unterstützung des Bezirksfeuerwehrkommandanten ein Abschnittsfeuerwehrkommandant gewählt.

(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten, Berufsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandanten und Pflichtfeuerwehrkommandanten des Abschnittes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wählbarkeit, die Wahl, deren Bestätigung und die Funktionsdauer gelten im übrigen die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Vorschriften sinngemäß.

(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind dem Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt und üben, von den Aufgaben im Einsatz abgesehen, im betreffenden Abschnitt die ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten übertragenen Aufgaben entsprechend seinen Weisungen aus. Für ihre Beurlaubung, Abberufung und Entschädigung gelten die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Vorschriften sinngemäß.

(4) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und der Stadtgemeinde Hallein bildet jeweils einen Abschnitt. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.08.1987 bis 28.02.2018
Abschnittsfeuerwehrkommandant

§ 30

(1) Jeder politische Bezirk mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg ist für Zwecke der Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes durch Verordnung der Landesregierung auf Vorschlag bzwSbg. nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes in die erforderliche Zahl, mindestens aber in zwei Abschnitte zu unterteilenFWG seit 28.02.2018 weggefallen. Jede Gemeinde dieser politischen Bezirke hat einem Abschnitt zuzugehören. Für jeden Abschnitt wird zur Unterstützung des Bezirksfeuerwehrkommandanten ein Abschnittsfeuerwehrkommandant gewählt.

(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten, Berufsfeuerwehrkommandanten, Betriebsfeuerwehrkommandanten und Pflichtfeuerwehrkommandanten des Abschnittes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wählbarkeit, die Wahl, deren Bestätigung und die Funktionsdauer gelten im übrigen die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Vorschriften sinngemäß.

(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten sind dem Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt und üben, von den Aufgaben im Einsatz abgesehen, im betreffenden Abschnitt die ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten übertragenen Aufgaben entsprechend seinen Weisungen aus. Für ihre Beurlaubung, Abberufung und Entschädigung gelten die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten geltenden Vorschriften sinngemäß.

(4) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg und der Stadtgemeinde Hallein bildet jeweils einen Abschnitt. Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant.

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