§ 34 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Errichtung

§ 34

(1) Öffentliche Berufsschulen sind tunlichst unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Schülerzahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen könnenSbg. Den Berufsschulen können Schülerheime angegliedert werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist (§ 23 Abs. 4), den Schulbesuch zu ermöglichen oder anderen Schulpflichtigen den Schulbesuch zu erleichternLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die im Lande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Zusätzliche Fachschulen können auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG errichtet werden. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern und können für die Durchführung des praktischen Unterrichtes die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Errichtung

§ 34

(1) Öffentliche Berufsschulen sind tunlichst unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Schülerzahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen könnenSbg. Den Berufsschulen können Schülerheime angegliedert werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist (§ 23 Abs. 4), den Schulbesuch zu ermöglichen oder anderen Schulpflichtigen den Schulbesuch zu erleichternLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die im Lande Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Zusätzliche Fachschulen können auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG errichtet werden. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern und können für die Durchführung des praktischen Unterrichtes die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.

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