§ 10 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, Löschzugskommandanten

und Zugskommandanten, Ortsfeuerwehrrat

§ 10

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, die Löschzugskommandanten sowie die Zugskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde sind vom Ortsfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung durch den Bürgermeister zu bestellenSbg. § 9 Abs. 5 und für den Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter auch § 9 Abs. 2, für die Löschzugskommandanten und die Zugskommandanten aber § 9 Abs. 2 litFWG seit 28.02.2018 weggefallen. a, b, d und e gelten hiefür sinngemäß. Der Ortsfeuerwehrkommandant, der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, die Löschzugskommandanten und die Zugskommandanten gelten als leitende Dienstgrade. Bei der Bestellung des Kommandanten für den einen eigenen Feuerwehrteil bildenden Löschzug gemäß § 3 Abs. 1 (Löschzugskommandant) hat der Ortsfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vorzugehen.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Ortsfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie im Falle der Erledigung dieser Funktion bis zum Beginn der Funktionsdauer des neugewählten Ortsfeuerwehrkommandanten zu vertreten. Der neugewählte Ortsfeuerwehrkommandant hat den Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen.

(3) Die Beurlaubung und Abberufung des Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und der übrigen leitenden Dienstgrade obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung durch den Bürgermeister.

(4) Die leitenden Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr bilden unter dem Vorsitz des Ortsfeuerwehrkommandanten den Ortsfeuerwehrrat (Ortsfeuerwehrausschuß). Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 3 und 6 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegeben Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten hiezu auch Vorschläge erstatten. Er ist nach Bedarf mindestens aber viermal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Vorsitzenden begehrt wird.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.02.2018
Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, Löschzugskommandanten

und Zugskommandanten, Ortsfeuerwehrrat

§ 10

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, die Löschzugskommandanten sowie die Zugskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde sind vom Ortsfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung durch den Bürgermeister zu bestellenSbg. § 9 Abs. 5 und für den Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter auch § 9 Abs. 2, für die Löschzugskommandanten und die Zugskommandanten aber § 9 Abs. 2 litFWG seit 28.02.2018 weggefallen. a, b, d und e gelten hiefür sinngemäß. Der Ortsfeuerwehrkommandant, der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, die Löschzugskommandanten und die Zugskommandanten gelten als leitende Dienstgrade. Bei der Bestellung des Kommandanten für den einen eigenen Feuerwehrteil bildenden Löschzug gemäß § 3 Abs. 1 (Löschzugskommandant) hat der Ortsfeuerwehrkommandant im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vorzugehen.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter hat den Ortsfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner Beurlaubung sowie im Falle der Erledigung dieser Funktion bis zum Beginn der Funktionsdauer des neugewählten Ortsfeuerwehrkommandanten zu vertreten. Der neugewählte Ortsfeuerwehrkommandant hat den Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter neu zu bestellen.

(3) Die Beurlaubung und Abberufung des Ortsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und der übrigen leitenden Dienstgrade obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten gegen Bestätigung durch den Bürgermeister.

(4) Die leitenden Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr bilden unter dem Vorsitz des Ortsfeuerwehrkommandanten den Ortsfeuerwehrrat (Ortsfeuerwehrausschuß). Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 3 und 6 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegeben Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten hiezu auch Vorschläge erstatten. Er ist nach Bedarf mindestens aber viermal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Vorsitzenden begehrt wird.

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