§ 9 Sbg. LPW § 9

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er sämtliche Ausfertigungen der Wählerliste (Abs. 1) unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegenGegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat, und dem Landeslehrer, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der DienststellenwahlausschußÜber die Beschwerde hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltagedas Landesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen nach deren Vorlage zu entscheiden. Die Beschwerde hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.2013

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat und dem Landeslehrer, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er sämtliche Ausfertigungen der Wählerliste (Abs. 1) unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegenGegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Landeslehrer, der die Einwendung erhoben hat, und dem Landeslehrer, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der DienststellenwahlausschußÜber die Beschwerde hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltagedas Landesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen nach deren Vorlage zu entscheiden. Die Beschwerde hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

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