Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft. mehr lesen...
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016 mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 24. Juni 2014 in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36,2.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und de... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben,2.Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § ... mehr lesen...
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:1.die Aufgaben des Verbandes,2.die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsorgane,3.die Geschäftsführung des Verbandes,4.die Aufgaben und die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle,5.die allfälli... mehr lesen...
(1) Organe des Verbandes sind:1.die Vollversammlung,2.der Vorstand und3.die Obfrau/der Obmann.(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitglied... mehr lesen...
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:1.die Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzunterrichtswesens,2.die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,3.die Schaffung von Einrichtungen für die... mehr lesen...
(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:1.Tanzschulinhaberinnen und Tanzschulinhaber2.Tanzlehr... mehr lesen...
(1) Die Nachweise über1.die Lehrberechtigung nach § 9 Abs. 1 und2.über die fachliche Befähigung nach § 4sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie.(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung... mehr lesen...
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, wel... mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:1.durch Zurücklegung;2.durch Entziehung;3.durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;4.durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:1.die Voraussetzungen für den Betrieb ... mehr lesen...
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen. mehr lesen...
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:1.der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;2.der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen e... mehr lesen...
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der ... mehr lesen...
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen ... mehr lesen...
(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes... mehr lesen...
(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, ... mehr lesen...
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von... mehr lesen...
(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt... mehr lesen...
Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten. mehr lesen...
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fa... mehr lesen...
(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist... mehr lesen...
(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn1.die/der Anzeigende wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei ... mehr lesen...
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger1.eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und2.die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie3.die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgr... mehr lesen...
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. ... mehr lesen...
(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:1.in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder2.vorübergehend, ohne festen Unte... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind1.die Unterweisung in künstlerischen Tänzen sowie in Bühnen- und Ausdruckstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören,2.die Pflege von Volkstänzen, die nicht ... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juni 2014 über die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014)Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2014 (XVI. GPStLT RV 2415/1 AB EZ 2415/4) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0050, 32011L0095, 32011L0098]Änderung ... mehr lesen...
Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013 (StGFG) Fundstelle seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, außer Kraft. mehr lesen...
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2 Z 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 1 Z 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;2.Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;3.den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;4.die D... mehr lesen...
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Nach einem Brand hat die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und nach Beendigung der Brandursachenermittlung die Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlass... mehr lesen...
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr oder die Bekämpfung von Bränden oder Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Mensc... mehr lesen...
(1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Auf... mehr lesen...
Die Einsatzleitung hat das Recht, bei Gefahr im Verzug1.den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand oder eine örtliche Gefahr gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten,2.die sofortige Räumung von Grundstücken und Gebäuden zu verfügen... mehr lesen...
Die im Rahmen dieses Abschnittes zu treffenden behördlichen Anordnungen obliegen der nach § 4 oder § 5 zuständigen Behörde. Solange solche behördlichen Anordnungen nicht getroffen werden, sind unaufschiebbare Maßnahmen von der Feuerwehr-Einsatzleiterin/vom Feuerwehr-Einsatzleiter nach dem Feuerwe... mehr lesen...
(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht so... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlage... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Alarmeinrichtungen an geeigneten Stellen zu schaffen bzw. zu errichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und deren Einsatz- bzw. Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen.(2) Sind gemeindeei... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass1.der nach den Regeln der Technik für den Grundschutz erforderliche Löschwasserbedarf und die Gerätschaften in ausreichender Menge zur Verfügung stehen,2.bei Einsätzen und Übungen keine Hindernisse für die Feuerwehr bei der Zufahrt und die Zugänglichkeit ... mehr lesen...
Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 festzustellen, ob die gemäß § 20 Abs. 4 getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden. mehr lesen...
(1) Die Behörde hat die Durchführung der Feuerbeschau der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig anzukündigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als 3 Wohnungen kann die Ankündigung auch durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anschlag in dem z... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau ist von der Behörde durchzuführen. Die Behörde kann als Sachverständige insbesondere beiziehen:1.die Feuerwehrkommandantin/den Feuerwehrkommandanten der zuständigen Feuerwehr des Einsatzbereiches oder ein von dieser/diesem bestelltes besonders geeignetes und ausgebildetes Feu... mehr lesen...
(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und die Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.(2) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere festzustellen, ob1.di... mehr lesen...
In Betrieben mit Objekten, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, insbesondere in solchen gemäß § 18 Abs. 4, hat die Behörde der Eigentümerin/ dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Erstellung eines Brandalarmp... mehr lesen...
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind... mehr lesen...
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Versammlungs-, Gaststätten- oder Ausstellungsräume, Diskotheken, Bars usw., dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxisc... mehr lesen...
(1) Die in offenen Dachräumen gelagerten Gegenstände müssen ohne Behinderung zugänglich sein. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Ernteerzeugnissen in offenen Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude unter Beachtung der Bestimmungen des § 12.(2) Nahbereiche von Rauchfängen un... mehr lesen...
(1) Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.(2) Heiz- und Brennstoffe dürfen in offenen Dachräumen nicht gelagert werden. mehr lesen...
(1) Stoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.(2) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biolo... mehr lesen...
(1) Brandgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.(2) Diese sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert... mehr lesen...
(1) Feuerarbeiten, insbesondere solche mit Schneidbrennern, Trennschleif-, Schweiß- oder Lötgeräten, sowie Erwärmungen brennbarer Stoffe, wie Teer oder Bitumen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn1.die Arbeitsgeräte auf ihre Betriebssicherheit überprüft werden,2.geeignete Löschmittel in ausreich... mehr lesen...
(1) Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.(2) In den im Abs. 1 ge... mehr lesen...
(1) Im Nah- bzw. Gefahrenbereich von Feuerstätten (Öfen, Herden, Heizkesseln usw.) dürfen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe weder verarbeitet noch gelagert werden.(2) Verbrennungsrückstände dürfen in Gebäuden nicht in offenen Dachräumen, auf Fluchtwegen sowie in Räumen... mehr lesen...
(1) Das Verbrennen im Freien und das Abbrennen von Flächen ist nur bei entsprechender Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig.(2) Die Entzündung großer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, a... mehr lesen...
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert. mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat sich hiezu des Bereichsfeuerwehrverbandes als Hilfsorgan zu bedienen.(2) Reicht die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren eines Bereichsfeuerwehrverbandes nicht aus, so hat die Landesregierun... mehr lesen...
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Berufsfeuerwehr und/oder Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.(2) Besteht im ... mehr lesen...
(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:1.der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und2.der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sach... mehr lesen...
(1) Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung, der Bekämpfung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen, soweit diese für die Vorbeugung künftiger Ereignisse zweckmäßig sind, dienen.(2) Die örtlic... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei. mehr lesen...
Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuer- und Gefahrenpolizei (Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG)Stammfassung: LGBl. Nr. 12/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 761/1 AB EZ 761/5) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)Präambel/Promulgationsklause... mehr lesen...
Datenschutzgesetz (StDSG) Fundstelle seit 24.05.2018 weggefallen. mehr lesen...
IUCN-KRITERIENIm Jänner 1994 verabschiedete die Generalversammlung der IUCN in Buenos Aires eine Neufassung der Definitionen für die nunmehr sechs (früher zehn) Managementkategorien für Schutzgebiete:IStrenges Naturreservat/WildnisgebietIINationalparkIIINaturmonumentIVBiotop/Artenschutzgebiet mit... mehr lesen...
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z 3, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatser... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. mehr lesen...
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:1.das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,2.das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, i... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt,2.wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt,3.wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,4.entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 ha... mehr lesen...
(1) Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen.(2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen.(3) Die Bevölkerung der Nati... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. mehr lesen...
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere1.die Erstellung des Entwurfs der Nationalparkerklärung,2.die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkp... mehr lesen...
Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.” (im Folgenden als “Nationalparkverwaltung” bezeichnet). mehr lesen...
(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderl... mehr lesen...
(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind g... mehr lesen...
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftliche... mehr lesen...
Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:1.die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt,2.der Bund,3.der Umweltanwalt,4.die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forst... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.(3) Der Nationalparkplan beschränk... mehr lesen...
(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die1.die Voraussetzungen für ... mehr lesen...
(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationa... mehr lesen...
(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass1.die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden,2.anthr... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind1.zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,2.im Rahmen ein... mehr lesen...
Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark GesäuseStammfassung: LGBl. Nr. 61/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 703/1 AB EZ 703/6) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8)Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsv... mehr lesen...
Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 (StVergRG 2012) Fundstelle seit 09.07.2018 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz (StWAG) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft. mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2014 tritt § 2 mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft. mehr lesen...
Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften lauten wie folgt: BezirkshauptmannschaftSitzBruck-MürzzuschlagBruck an der MurDeutschlandsbergDeutschlandsbergGraz-UmgebungGrazHartberg-FürstenfeldHartbergMurtalJudenburgLeibnitzLeibnitzLeobenLeobenLiezenLiezenMurauMurauSüdoststeiermarkFeldbachVoi... mehr lesen...
Die Sprengel der in § 1 genannten politischen Bezirke umfassen folgende Gemeinden:BezirkGemeinden Bruck-MürzzuschlagAflenz, Turnau, Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Kapfenberg, Pernegg an der Mur, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Tragöß-Sankt Katharein, Mariazell, Th... mehr lesen...
Das Land Steiermark gliedert sich – abgesehen von Graz als Stadt mit eigenem Statut – in die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Murtal, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz. mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012 über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2012Änderung LGBl. Nr. 99/2014Präambel/Promulgationsklausel... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:1.Verordnung über die Dienstprüfung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, LGBl. Nr. 177/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2000,2.Verordnung über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und der Leh... mehr lesen...
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 5 Abs. 1 erster Satz, der §§ 13 und 14 sowie die Einfügung der §§ 11a und 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2012, in Kraft.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2004, in Kraft. mehr lesen...
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung1.der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und2.der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Per... mehr lesen...
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:1.den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,2.den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,3.den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,4.den Erfolg der sch... mehr lesen...
Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht. mehr lesen...
(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein... mehr lesen...
Die schriftliche Fachprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die konkrete Aufgabenstellung und Dauer, die Verwendung von Hilfsmitteln und andere organisatorische Rahmenbedingungen bestimmt die Fachprüferin/der Fachprüfer auf Grund des mit der Prüfun... mehr lesen...
(1) Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat in Zusammenarbeit mit der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten ein Protokoll zu erstellen. Darin ist auf Basis der Stellenbeschreibung der/des Bediensteten und unter Berücksichtigung der internen Schnittstellen die Stoffabgrenzung vor... mehr lesen...
(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Exper... mehr lesen...
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:1.den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,2.die Prüfungsfächer und deren Einzelbeurteilung mit den Namen der jeweiligen Dienstprüferinnen/Dienstprüfer,3.die Beurteilung d... mehr lesen...
(1) Eine schriftliche Dienstprüfung kann ganz oder teilweise computerunterstützt mit für Prüfungsverfahren entwickelter Software durchgeführt werden. Die fachkundige Erstellung und Auswahl der Fragen obliegt der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer für ihr/sein Fachgebiet. Für die ordnungsgemäße Abwic... mehr lesen...
(1) Die mündliche Dienstprüfung wird getrennt nach den einzelnen Prüfungsfächern abgenommen.(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer für eine bestimmte Prüfung sind nach Möglichkeit jene Personen heranzuziehen, die die Prüfungsfächer im betreffenden Ausbildungskurs unterrichtet haben. Eine dieser P... mehr lesen...
Die Dienstprüfung kann schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 103/2012 mehr lesen...
(1) Für alle Fachgebiete der allgemeinen Grundausbildung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer zu bestellen.(2) Als Dienstprüferinnen/Dienstprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkan... mehr lesen...
(1) Im Zuge der Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung werden die Bediensteten von Amts wegen zur Dienstprüfung einberufen.(2) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften sind zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn für sie die Ablegung dieser Prüfung für die derzeitige oder angestreb... mehr lesen...
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 10 sind verpflichtet, zusätzlich zur allgemeinen Grundausbildung eine besondere Grundausbildung zu absolvieren.(2) Die besondere Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz. Die Dienststellenleiterin/Der Dienststellenleiter hat si... mehr lesen...
Die Bediensteten sind verpflichtet, sich rechtzeitig (das ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Absolvierung der Grundausbildung) auf Grund der ausgeschriebenen Ausbildungskurse zur allgemeinen Grundausbildung anzumelden. Jede/Jeder Bedienstete wird sodann zu den i... mehr lesen...
(1) Alle Bediensteten ab der Gehaltsklasse 4 sind verpflichtet, zusätzlich zum Einführungstag die allgemeine Grundausbildung zu absolvieren.(2) In der allgemeinen Grundausbildung ist den Bediensteten das erforderliche Grundwissen für ihr Aufgaben- und Einsatzgebiet zu vermitteln.(3) Im Rahmen der... mehr lesen...
(1) Alle neu in den Landesdienst eingetretenen Bediensteten sind verpflichtet, den Einführungstag für neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu absolvieren. Dabei sollen ihnen die Grundlagen der Landesverwaltung sowie die Grundsätze des Dienstverhältnisses zum Land Steiermark vermittelt werden. Die Ei... mehr lesen...
(1) Zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte sind für die einzelnen Fachgebiete qualifizierte und auch sonst geeignete Personen heranzuziehen. Diese Personen sollen in erster Linie Landesbedienstete sein, es können aber auch andere im jeweiligen Fach anerkannte Expertinnen/Experten herangezogen wer... mehr lesen...
Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden. mehr lesen...
Eine Anrechnung von anderweitigen Ausbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten auf die Grundausbildung ist bei der Dienstbehörde zu beantragen. Entsprechende Nachweise sind gegebenenfalls dem Ansuchen auf Zulassung zur Grundausbildung beizulegen. mehr lesen...
(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:Modul 1:Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6)Modul 2:Allgemeine... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- u... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2004 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (StGAV)Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2004 Änderung LGBl. Nr. 103/2012Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 22 bis 30 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldung... mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs)einrichtung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm: Das Formular Veranstaltungsstätte – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Großveranstaltung – Antrag ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Anzeige ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Kleinveranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014 mehr lesen...
(1) Die Anlage 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 168/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2014 treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und die Anlagen 1 bis 8 mit 1. Juli 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassun... mehr lesen...
(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:1.Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbri... mehr lesen...
(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:AnbringenFormular gemäßMeldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAGAnlage 1Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAGAnlage 2Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAGAnla... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012 über Inhalt und Form der Veranstaltungsformulare und die Bestätigung der Registrierung (Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO)Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2012 Änderung LGBl. Nr. 168/2013LGBl. Nr. 6... mehr lesen...