§ 23 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 20 § 23 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30Stmk. Jänner 2010, in KraftLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 2 und 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 8, 9 und 11, des § 4 Abs. 2 Z 6, des § 5 Abs. 1 und 4, des § 6 Abs. 1 Z 1, des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 3 Abs. 2 Z 13, des § 4 Abs. 2 Z 7, § 13 Abs. 3 Z 4, des § 13 Abs. 4 Z 1a sowie des § 18 Z 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 Z 3 und des § 19 Abs. 2 sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 85/2012, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 01.10.2013 bis 13.10.2020
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 20 § 23 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30Stmk. Jänner 2010, in KraftLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 2 und 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 8, 9 und 11, des § 4 Abs. 2 Z 6, des § 5 Abs. 1 und 4, des § 6 Abs. 1 Z 1, des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 3 Abs. 2 Z 13, des § 4 Abs. 2 Z 7, § 13 Abs. 3 Z 4, des § 13 Abs. 4 Z 1a sowie des § 18 Z 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.

(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 Z 3 und des § 19 Abs. 2 sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 85/2012, LGBl. Nr. 87/2013

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