Sie sind nicht angemeldet.
(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, hat ein Verzeichnis über alle in der Steiermark liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster).
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. | Name und Anschrift der Eigentümer und Eigentümerinnen, | |||||||||
2. | Name und Anschrift der Bewirtschaftenden, | |||||||||
3. | Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde, Betriebsnummer sowie eine allfällige Riedbezeichnung, | |||||||||
4. | Flächenausmaß, | |||||||||
5. | Rebsorten und Auspflanzungsjahr, | |||||||||
6. | Rebenerziehungsart, | |||||||||
7. | Beschränkung auf Tafeltraubenanbau. |
(3) Der Landesweinbaukataster hat außerdem folgende Angaben über die Hangneigung zu enthalten:
– | Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 % | |||||||||
– | Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung über 16 % bis 26 % | |||||||||
– | Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung über 26 % bis 40 % | |||||||||
– | Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung über 40 % bis 50 % | |||||||||
– | Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012
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