(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees für bestimmte Gebiete und für bestimmte Rebsorten den Beginn der Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, wenn unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, dass die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.
(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.
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