§ 10 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees für bestimmte Gebiete und für bestimmte Rebsorten den Beginn der Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, wenn unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, dass die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.

(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs§ 10 Stmk. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kannLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees für bestimmte Gebiete und für bestimmte Rebsorten den Beginn der Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, wenn unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, dass die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird.

(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs§ 10 Stmk. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kannLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten