Sie sind nicht angemeldet.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees zur Qualitätssicherung Hektarhöchsterträge festsetzen. Dabei hat sie auf die Rebsorten, die Bodenbeschaffenheit, das Klima, den Vegetationsverlauf und die Erziehungsform Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Bewässern von Weingärten ist nur zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung zulässig.
0 Kommentare zu § 11 Stmk. LWG 2004