§ 11 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees zur Qualitätssicherung Hektarhöchsterträge festsetzen§ 11 Stmk. Dabei hat sie auf die Rebsorten, die Bodenbeschaffenheit, das Klima, den Vegetationsverlauf und die Erziehungsform Rücksicht zu nehmenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Das Bewässern von Weingärten ist nur zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung zulässig.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees zur Qualitätssicherung Hektarhöchsterträge festsetzen§ 11 Stmk. Dabei hat sie auf die Rebsorten, die Bodenbeschaffenheit, das Klima, den Vegetationsverlauf und die Erziehungsform Rücksicht zu nehmenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Das Bewässern von Weingärten ist nur zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung zulässig.

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