§ 19 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung in den §§ 15 § 19 und 16 AbsStmk. 2LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.10.2020
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung in den §§ 15 § 19 und 16 AbsStmk. 2LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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