Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 181-190 von 387

21 Paragrafen zu Oö. Bienenzuchtgesetz (Oö. BZG) aktualisiert


§ 20 Oö. BZG

§ 20Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft. mehr lesen...


§ 19 Oö. BZG

VII. ABSCHNITTSchlußbestimmungen § 19Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde  Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 18 Oö. BZG

§ 18Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine K... mehr lesen...


§ 17 Oö. BZG

VI . ABSCHNITTZuwiderhandlungen § 17Verwaltungsübertretungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;b)der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der U... mehr lesen...


§ 16 Oö. BZG

§ 16Sachverständige  Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betraute... mehr lesen...


§ 15 Oö. BZG § 15

Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr... mehr lesen...


§ 14 Oö. BZG

§ 14Widerruf der Anerkennung  Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Anerkennung der Belegstelle (§ 12) widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung (§ 12 Abs. 1) nicht mehr vorliegen oder der Halter der Belegstelle wiederholt den festgele... mehr lesen...


§ 13 Oö. BZG

§ 13Schutzgebiet (1) Das Gelände im Umkreis von vier Kilometern um eine anerkannte Belegstelle gilt als ihr Schutzgebiet.(2) Dies hat die Wirkung, daßa)die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen sind;b)die Neuaufstellung von Wanderbie... mehr lesen...


§ 12 Oö. BZG

IV. ABSCHNITTBienenzucht § 12Anerkannte Belegstellen (1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Halters der Belegstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Forsttechnischen Dienstes des Amtes der Landesregierung eine Belegstelle, die der Reinzucht von bestimmten, d... mehr lesen...


§ 11 Oö. BZG

§ 11Untersagung der Zuwanderung (1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung... mehr lesen...


§ 10 Oö. BZG

§ 10Anzeige der Zuwanderung (1) Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist jener Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsplatz gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes mindestens acht Tage vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.(2) Der Anzeige sind folgen... mehr lesen...


§ 9 Oö. BZG

§ 9Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen  Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 ... mehr lesen...


§ 8 Oö. BZG

§ 8Schutz der örtlichen Bienenvölker (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen und rechtmäßig aufgestellten Wanderbienenständen aufgestellt werden, daß das Halten dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird; dabei ist auf die Anzahl der betroffenen... mehr lesen...


§ 7 Oö. BZG

III. ABSCHNITTWanderung mit Bienen § 7Freiheit der Bienenwanderung  Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesetzes jedermann gestattet. Sie unterliegt jahreszeitlich keiner Beschränkung. mehr lesen...


§ 6 Oö. BZG

§ 6Beförderung von Bienen  Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, und nach Tunlichkeit während der Dämmerung oder während der ... mehr lesen...


§ 5 Oö. BZG

§ 5Maßnahmen gegen Raubbienen (1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Halter des befallenen Bienenstandes die Ursachen des Befalls unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, zu beseitigen.(2) Der Halter j... mehr lesen...


§ 4 Oö. BZG

§ 4Tierfang  Für das Verfolgen und Einfangen häuslicher Bienenschwärme gilt § 384 ABGB. mehr lesen...


§ 3 Oö. BZG

II. ABSCHNITTBienenhaltung § 3Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze (1) Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern ... mehr lesen...


§ 2 Oö. BZG

§ 2Begriffsbestimmungen  Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:a)als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;b)als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrer... mehr lesen...


§ 1 Oö. BZG

1. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen § 1Zweck und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt das Halten und die Zucht von Bienen einschließlich der Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft) in Oberösterreich sowie die damit im Zusammenhang stehenden nachbarrechtlichen Verhältnisse.(2) Die Bienenwirt... mehr lesen...


Oö. Bienenzuchtgesetz (Oö. BZG) Fundstelle

§  1Zweck und Anwendungsbereich§  2BegriffsbestimmungenII. ABSCHNITTBienenhaltung§  3Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze§  4Tierfang§  5Maßnahmen gegen Raubbienen§  6Beförderung von BienenIII. ABSCHNITTWanderung mit Bienen§  7Freiheit der Bienenwanderung§  8Schutz der örtlichen... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Ehrenzeichengesetz (Oö. EZG) aktualisiert


Anl. 1 Oö. EZG

Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich:A. Normalausfertigung:1.Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreicha)Halsdekoration:Auf einem aus glatten Strahlenbündeln gebildeten achteckigen vergoldeten Stern von 74 mm Durchmesser liegt das emaillierte Wappen des Landes Ober... mehr lesen...


§ 6 Oö. EZG § 6

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tretena)das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2, über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich undb)das Gesetz vom 23. M... mehr lesen...


§ 5 Oö. EZG § 5

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde,b)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich i... mehr lesen...


§ 4 Oö. EZG § 4

(1) Alle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberöste... mehr lesen...


§ 3a Oö. EZG § 3a

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichnete... mehr lesen...


§ 3 Oö. EZG § 3

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm... mehr lesen...


§ 2 Oö. EZG § 2

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:a)Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;b)Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;c)Goldenes Ehrenzeichen des Landes Ober... mehr lesen...


§ 1 Oö. EZG Ehrung durch Ehrenzeichen

Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Ansehen des Landes Oberösterreich oder um das Wohl seiner Bevölkerung oder sonst auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich geehr... mehr lesen...


Oö. Ehrenzeichengesetz (Oö. EZG) Fundstelle

Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Oö. Ehrenzeichengesetz)StF: LGBl.Nr. 7/1983 (GP XXII RV 223 AB 229/1982 LT 26) Änderung LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)LGBl.Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz (Oö. WBBG) aktualisiert


§ 8 Oö. WBBG

§ 8Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde  Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. mehr lesen...


§ 7 Oö. WBBG § 7

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,b)den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,c)der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,d)der Verpflichtun... mehr lesen...


§ 6 Oö. WBBG

§ 6Entschädigung (1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu (§ 1323 ABGB).(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. mehr lesen...


§ 5 Oö. WBBG § 5

(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden ... mehr lesen...


§ 4 Oö. WBBG

§ 4Einsatzleitung (1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen ... mehr lesen...


§ 3 Oö. WBBG

§ 3Bekämpfung eines Waldbrandes (1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemei... mehr lesen...


§ 2 Oö. WBBG § 2

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffen... mehr lesen...


§ 1 Oö. WBBG

§ 1Begriff  Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgeset... mehr lesen...


Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz (Oö. WBBG) Fundstelle

Gesetz vom 10. Juli 1980 über die Bekämpfung von Waldbränden (Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 68/1980 (GP XXII RV 57 AB 66/1980 LT 7) Änderung LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Oö. Waldteilungsgesetz (Oö. WTG) aktualisiert


§ 9 Oö. WTG

§ 9  Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden. (Anm: LGBl. Nr. 80/1979) mehr lesen...


§ 8 Oö. WTG

§ 8  Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001) mehr lesen...


§ 7 Oö. WTG

§ 7 (1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine ang... mehr lesen...


§ 6 Oö. WTG

§ 6 (1) Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zugrunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht bereits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilligung erteilt werden soll, aufzufordern, einen ... mehr lesen...


§ 5 Oö. WTG

§ 5  Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsw... mehr lesen...


§ 4 Oö. WTG

§ 4 (1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfallsa)die Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,b)der Waldeigentümer und der dinglich Berechtigte an dem zur Teilung beantragten Waldgrundstück,c)der Pächter des Waldgrundstückes, auf das sich der Teilungsantrag bezieht... mehr lesen...


§ 3 Oö. WTG

§ 3 (1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:a)der Waldeigentümer,b)die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 Zuständigen,c)in den Fällen von Waldteilungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17 des Eisenbahngese... mehr lesen...


§ 2 Oö. WTG

§ 2 (1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.(2) Ausnahmen gemäß Abs. ... mehr lesen...


§ 1 Oö. WTG

§ 1  Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mi... mehr lesen...


Oö. Waldteilungsgesetz (Oö. WTG) Fundstelle

Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 28/1978 (GP XXI RV 257 AB 266/1978 LT 34) Änderung LGBl.Nr. 80/1979 (GP XXI RV 332 AB 334/1979 AB 362/1979 LT 46)LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)Präambel/Promul... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

48 Paragrafen zu Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977 (Oö. LB 1977) aktualisiert


Anl. 1ff Oö. LB 1977 (weggefallen)

Anl. 1ff Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 46 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 45 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 44 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 43 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 42 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 41 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 40 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 39 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 38 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 37 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 36 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 35 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 34 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 33 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 32 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 31 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 30 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 29 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 28 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 27 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 26 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 25 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 24 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 23 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 22 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 21 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 20 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 19 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 18 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 17 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 16 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 15 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 14 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 13 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 12 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 11 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 10 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 9 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 8 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 7 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 6 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 5 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 4 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 3 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 2 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. LB 1977 (weggefallen)

§ 1 Oö. LB 1977 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977 (Oö. LB 1977) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977 (Oö. LB 1977) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Verordnung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern von Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg (Oö. VKASSOTV) aktualisiert


Anl. 1 Oö. VKASSOTV (weggefallen)

Anl. 1 Oö. VKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. VKASSOTV (weggefallen)

§ 2 Oö. VKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. VKASSOTV (weggefallen)

§ 1 Oö. VKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Verordnung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern von Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg (Oö. VKASSOTV) Fundstelle (weggefallen)

Verordnung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern von Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg (Oö. VKASSOTV) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

18 Paragrafen zu Oö. Campingplatzgesetz (Oö. CPG) aktualisiert


§ 16 Oö. CPG (weggefallen)

§ 16 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Oö. CPG (weggefallen)

§ 15 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Oö. CPG (weggefallen)

§ 14 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Oö. CPG (weggefallen)

§ 13 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Oö. CPG (weggefallen)

§ 12 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Oö. CPG (weggefallen)

§ 11 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Oö. CPG (weggefallen)

§ 10 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Oö. CPG (weggefallen)

§ 9 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Oö. CPG

§ 8Inhalt der Campingplatzbewilligung (1) In dem Bescheid, mit dem die Campingplatzbewilligung erteilt wird, ist insbesondere zu bestimmen:a)die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Campingplatz aufgenommen werden dürfen, wobei pro Person eine Mindestfläche von dreißig Quadratmeter zu berechnen ist;... mehr lesen...


§ 7 Oö. CPG (weggefallen)

§ 7 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Oö. CPG (weggefallen)

§ 6 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Oö. CPG (weggefallen)

§ 5 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Oö. CPG (weggefallen)

§ 4 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Oö. CPG (weggefallen)

§ 3 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Oö. CPG (weggefallen)

§ 2 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Oö. CPG (weggefallen)

§ 1 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Art. 9 Oö. CPG (weggefallen)

Art. 9 Oö. CPG seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Oö. Campingplatzgesetz (Oö. CPG) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Campingplatzgesetz (Oö. CPG) Fundstelle seit 30.06.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Oö. Jagdabgabegesetz (Oö. JagdAG) aktualisiert


§ 7 Oö. JagdAG

§ 7Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft. mehr lesen...


§ 6 Oö. JagdAG § 6

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/1984) mehr lesen...


§ 5 Oö. JagdAG § 5

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/1984) mehr lesen...


§ 4 Oö. JagdAG Bemessung und Fälligkeit

(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind die... mehr lesen...


§ 3 Oö. JagdAG Ausmaß der Abgabe

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vo... mehr lesen...


§ 2 Oö. JagdAG

§ 2Abgabenpflicht und Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflic... mehr lesen...


§ 1 Oö. JagdAG

§ 1Abgabengegenstand (1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45). mehr lesen...


Oö. Jagdabgabegesetz (Oö. JagdAG) Fundstelle

Gesetz vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes(Oö. Jagdabgabegesetz)StF: LGBl.Nr. 10/1967 (GP XIX RV 286 AB 293/1966 LT 43) Änderung LGBl.Nr. 30/1984 (GP XXII RV 305 AB 318/1984 LT 35)LGBl.Nr. 7/1999 (GP XXV RV 345/1998 AB 379/1998 LT 12)LGBl.Nr. 90/200... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz (Oö. LK) aktualisiert


§ 5 Oö. LK Übergangsbestimmungen

Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen eine... mehr lesen...


§ 4 Oö. LK Durchführung

(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hiebei durch Erfassung des für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreises mitzuwirken.(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die einzelnen Voraussetzunge... mehr lesen...


§ 3 Oö. LK § 3

(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals verliehen werden.(2) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Ti... mehr lesen...


§ 2 Oö. LK Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen. mehr lesen...


§ 1 Oö. LK Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille

(1) Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.(2) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Oberösterreich erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr ... mehr lesen...


Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz (Oö. LK) Fundstelle

Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz)StF: LGBl.Nr. 18/1960 (GP XVIII RV 309 AB 329/1960 LT 40) Ände... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Grundstücksverkehr-Vereinbarung (S-GruVe-VE) aktualisiert


Art. 22 S-GruVe-VE Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...


Art. 21 S-GruVe-VE

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...


Art. 20 S-GruVe-VE

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 19 S-GruVe-VE

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...


Art. 18 S-GruVe-VE

(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...


Art. 17 S-GruVe-VE Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...


Art. 16 S-GruVe-VE Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...


Art. 15 S-GruVe-VE

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...


Art. 14 S-GruVe-VE Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...


Art. 13 S-GruVe-VE Bestellung eines Kurators

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...


Art. 12 S-GruVe-VE Pflicht zur Antragstellung

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...


Art. 11 S-GruVe-VE Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden. mehr lesen...


Art. 10 S-GruVe-VE

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...


Art. 9 S-GruVe-VE Verfahren bei Überboten

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...


Art. 8 S-GruVe-VE

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlege... mehr lesen...


Art. 7 S-GruVe-VE

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung bzw. der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen... mehr lesen...


Art. 6 S-GruVe-VE

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...


Art. 5 S-GruVe-VE

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...


Art. 4 S-GruVe-VE

(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...


Art. 3 S-GruVe-VE Zulässigkeit der Eintragung

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...


Art. 2 S-GruVe-VE

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...


Art. 1 S-GruVe-VE

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...


Grundstücksverkehr-Vereinbarung (S-GruVe-VE) Fundstelle

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)StF: LGBl Nr 79/1993 Änderun... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 181-190 von 387