§ 45 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2009 bis 31.12.9999

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 45

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

1.

Maßnahmen nach § 47 Abs 2 bis 5,

2.

Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,

3.

Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik,

4.

Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5.

Evakuierung der Arbeitsstätte und

6.

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Dienststelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten oder die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom oder von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Die Abs 1 bis 6 gelten nicht, wenn

1.

der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2.

in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Stand vor dem 13.11.2009

In Kraft vom 01.01.2004 bis 13.11.2009

Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 45

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten oder einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

1.

Maßnahmen nach § 47 Abs 2 bis 5,

2.

Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall,

3.

Durchführung der Eigenkontrolle im Sinn der einschlägigen Regeln der Technik,

4.

Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,

5.

Evakuierung der Arbeitsstätte und

6.

Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat der Leiter der Dienststelle zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen zu veranlassen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten oder die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom oder von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden auf den Dienstbetrieb bezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Die Abs 1 bis 6 gelten nicht, wenn

1.

der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten oder eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2.

in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

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