§ 2 Sbg. RAG § 2

Salzburger Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Abgabe ist für jeden Standort inim Land Salzburg zu entrichten und

beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,70 €

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

Die Abgabe ist für jeden Standort inim Land Salzburg zu entrichten und

beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen 1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi) 4,70 €

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