§ 2 Sbg. RAG § 2

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

 

Die Abgabe ist für jeden Standort im Land Salzburg zu entrichten und beträgt monatlich für

Radioempfangseinrichtungen                                   1,60 €

Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen                  4,70 €

Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt  3,30 €

Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort

(Kombi)                                                      4,70 €

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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