§ 8 Sbg. RAG § 8

Sbg. RAG - Salzburger Rundfunkabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Fernsehschilling- und Rundfunkschillinggesetz, LGBl Nr 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/1984, außer Kraft.

(2) An Stelle der Rundung gemäß § 2 Abs 3 sind die Abgabenbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet und Beträge über 50 Groschen aufgerundet.

(3) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18 /2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 2 mit 1. Jänner 2000;

2.

§ 3 Abs 3 und § 4 mit 1. Jänner 2005;

3.

§ 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 mit 1. April 2005.

(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(7) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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