§ 42 ASVO

Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2009 bis 31.12.9999

Erst-Helfer und -Helferinnen

§ 42

(1) Werden in einerIn jeder Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende PersonenzahlZahl an Personen, die nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet istsind (Erst-Helfer und - Helferinnen) vorzusehen:

1.

bei fünf bis zu 19 Bediensteten: eine1 Person; bei 20 bis 29,

2.

bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei2 Personen; für je weitere zehn Bedienstete:,

3.

eineje weitere 10 Bedienstete: 1 zusätzliche Person;,

24.

abweichend von Z 1 bis 3 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial:

Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten: eine Person;

bei bis zu 29 Bediensteten: 1 Person,

aa)

bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20

bei 30 bis 49 Bediensteten: 2 Personen,

bb)

Bedienstete: eine zusätzliche Person.

je weitere 20 Bedienstete: 1 zusätzliche Person.

cc)

(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und - Helferinnen anwesend ist.

Stand vor dem 13.11.2009

In Kraft vom 01.01.2004 bis 13.11.2009

Erst-Helfer und -Helferinnen

§ 42

(1) Werden in einerIn jeder Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende PersonenzahlZahl an Personen, die nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet istsind (Erst-Helfer und - Helferinnen) vorzusehen:

1.

bei fünf bis zu 19 Bediensteten: eine1 Person; bei 20 bis 29,

2.

bei 20 bis 29 Bediensteten: zwei2 Personen; für je weitere zehn Bedienstete:,

3.

eineje weitere 10 Bedienstete: 1 zusätzliche Person;,

24.

abweichend von Z 1 bis 3 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial:

Gefährdungspotenzial: bei fünf bis 29 Bediensteten: eine Person;

bei bis zu 29 Bediensteten: 1 Person,

aa)

bei 30 bis 49 Bediensteten: zwei Personen; für je weitere 20

bei 30 bis 49 Bediensteten: 2 Personen,

bb)

Bedienstete: eine zusätzliche Person.

je weitere 20 Bedienstete: 1 zusätzliche Person.

cc)

(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und - Helferinnen anwesend ist.

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