§ 14a Sbg. EZG § 14a

Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2016 bis 31.12.9999

Das Eintreten eines Ausschließungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 bewirkt den Verlust(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

Stand vor dem 18.02.2016

In Kraft vom 01.10.2007 bis 18.02.2016

Das Eintreten eines Ausschließungsgrundes gemäß § 10 Abs. 2 bewirkt den Verlust(1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Auszeichnung entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist die Auszeichnung von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.

(2) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

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