§ 4 BSAV (weggefallen)

Bildschirmarbeits-Verordnung - BSAV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999
Arbeitsstuhl

§ 4 BSAV

Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung ermöglichen seit 30.04.2021 weggefallen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Erforderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 30.04.2021
Arbeitsstuhl

§ 4 BSAV

Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung ermöglichen seit 30.04.2021 weggefallen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Erforderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten