Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) Fundstelle seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im... mehr lesen...
(1) Hinsichtlich1.der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,2.der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind1.Mikroorganismen: alle ze... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2001Än... mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfä... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L00... mehr lesen...
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prü... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, di... mehr lesen...
Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling ... mehr lesen...
(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).... mehr lesen...
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn auß... mehr lesen...
(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsste... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- ... mehr lesen...
(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch sei... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ei... mehr lesen...
Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Meisterin/Meister Gartenbau,4.Meisterin/Meister Feldgemüsebau,5.Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,6.Meist... mehr lesen...
Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstell... mehr lesen...
(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:1.der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijähr... mehr lesen...
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im... mehr lesen...
Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:1.Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,2.Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,4.Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,5.Facharbeiterin/Facha... mehr lesen...
(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils1.das positive A... mehr lesen...
Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindes... mehr lesen...
(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der War... mehr lesen...
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer1.in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und2.die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Absch... mehr lesen...
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbe... mehr lesen...
(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fac... mehr lesen...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997Änderung LGBl. Nr. 45/2002LGBl. Nr. 93/2011LGBl. Nr.... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Der Entfall der §§ 6, 11 und 12 sowie die Änderung des § 14 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGB... mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft. mehr lesen...
Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses G... mehr lesen...
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Be... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die För... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhe... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer b... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der ... mehr lesen...
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:1.Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);2.hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährl... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktion... mehr lesen...
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im... mehr lesen...
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.(2) Das... mehr lesen...
(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in1.Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;3.Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;4.Vergabe vo... mehr lesen...
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäß... mehr lesen...
(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:1.Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur;2.Darstellende Kunst;3.Film;4.Literatur;5.Musik, Musiktheater und Klangkunst;6.Allgemeine Volkskultur,... mehr lesen...
(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende ... mehr lesen...
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2005 (XIV.GPStLT AB EZ 2117/2)Änderung LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)LGBl. Nr. 13/2013 (XVI. GPSt... mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.Anm... mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2009, LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach ei... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)Anm.: Titel in der Fassung LGBl... mehr lesen...
Anl. 5 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 (Stmk. TZG 2009) Fundstelle seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...
Sicherheitsabstand beim FällenDie Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/Forstfacharbeiterinnen ausgef... mehr lesen...
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft. mehr lesen...
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:1.Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandförder... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2... mehr lesen...
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und... mehr lesen...
Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015,2.Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I 87/2013,3.Kesselgesetz, BGBl... mehr lesen...
ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. mehr lesen...
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Ei... mehr lesen...
Verboten sind folgende Arbeiten:1.Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geei... mehr lesen...
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfal... mehr lesen...
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:1.Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendlich... mehr lesen...
(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...
(1) Folgende Arbeiten sind verboten:1.Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:a)Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,b)Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),d)Sensibilisie... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die A... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2008 (CELEX-Nr. 394L0033)Änderung LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 3... mehr lesen...
Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013 (StGFG) Fundstelle seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...
Datenschutzgesetz (StDSG) Fundstelle seit 24.05.2018 weggefallen. mehr lesen...