Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 211-220 von 319

49 Paragrafen zu Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Sbg. LPW) aktualisiert


§ 47 Sbg. LPW § 47

(1) Die §§ 5, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 11 Abs 6, 14, 25 Abs 1 und 29 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/1975 treten mit 12. November 1975 in Kraft.(2) § 16 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1995 tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.(3) Die §§ 2, 3a, 6 Abs 2, 8 Abs 3, 12 Abs... mehr lesen...


§ 46 Sbg. LPW

VI. Übergangsbestimmungen § 46 (1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes)... mehr lesen...


§ 45 Sbg. LPW

V. Gemeinsame Bestimmungen § 45 (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen begi... mehr lesen...


§ 44 Sbg. LPW

§ 44 (1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnun... mehr lesen...


§ 43 Sbg. LPW

§ 43  Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier herzustellen. mehr lesen...


§ 42 Sbg. LPW

§ 42  Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser D... mehr lesen...


§ 41 Sbg. LPW

§ 41  Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden. mehr lesen...


§ 40 Sbg. LPW

§ 40 (1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kei... mehr lesen...


§ 39 Sbg. LPW

IV. Wahl der Vertrauenspersonen § 39  Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 38 Sbg. LPW

§ 38 (1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 28 obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. mehr lesen...


§ 37 Sbg. LPW

§ 37  Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. mehr lesen...


§ 36 Sbg. LPW

§ 36 (1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 24 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.(2) Das in de... mehr lesen...


§ 35 Sbg. LPW

§ 35 (1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier herzustellen.(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechti... mehr lesen...


§ 34 Sbg. LPW

§ 34  Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilde... mehr lesen...


§ 33 Sbg. LPW § 33

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dientstellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich kein... mehr lesen...


§ 32 Sbg. LPW

§ 32  Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht aus fünf Mitgliedern. mehr lesen...


§ 31 Sbg. LPW

§ 31  Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. mehr lesen...


§ 30 Sbg. LPW

III. Errichtung von Zentralausschüssen § 30  Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 29 Sbg. LPW

Wahlanfechtung § 29 (1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des W... mehr lesen...


§ 28 Sbg. LPW

Verkündung des Wahlergebnisses § 28  Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...


§ 27 Sbg. LPW

Wahlakten § 27 (1) Die Niederschrift (§ 20 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahl... mehr lesen...


§ 26 Sbg. LPW

§ 26 (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschus... mehr lesen...


§ 25 Sbg. LPW

§ 25 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede ... mehr lesen...


§ 24 Sbg. LPW

Ermittlung des Wahlergebnisses § 24 (1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienst... mehr lesen...


§ 23 Sbg. LPW

Briefwahl § 23 (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 12), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuss durch die Post, die Dienstpost oder die Kurierpost einsenden oder persönlich übergeben. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellen... mehr lesen...


§ 22 Sbg. LPW

§ 22 (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 15) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 16) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu b... mehr lesen...


§ 21 Sbg. LPW

§ 21 (1) Die Wahl wird, soweit im § 23 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst... mehr lesen...


§ 20 Sbg. LPW

§ 20 (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 16 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.(2) Unmitt... mehr lesen...


§ 19 Sbg. LPW

Wahlhandlung § 19  Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 18 Sbg. LPW

§ 18 (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oderc)überh... mehr lesen...


§ 17 Sbg. LPW

§ 17  Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervo... mehr lesen...


§ 16 Sbg. LPW

Stimmzettel § 16 (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu entha... mehr lesen...


§ 15 Sbg. LPW

§ 15  Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 14 Sbg. LPW

§ 14  Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtu... mehr lesen...


§ 13 Sbg. LPW

Wahlvorbereitung § 13 (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 6 Abs. 3) zu... mehr lesen...


§ 12 Sbg. LPW

Stimmabgabe durch Briefwahl § 12 (1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden "Briefwahl" genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der i... mehr lesen...


§ 11 Sbg. LPW

§ 11 (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei ... mehr lesen...


§ 10 Sbg. LPW

Wahlvorschläge § 10 (1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertret... mehr lesen...


§ 9 Sbg. LPW § 9

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage in der Dienststelle sowie in erforderlichen weiteren Ausfertigungen in allen zu ihr gehörenden Schulen aufzulegen (§ 20 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim... mehr lesen...


§ 8 Sbg. LPW

Wählerliste § 8 (1) Der Dienststellenausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 7) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Landeslehrer ausscheidet, die am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind oder gemäß § 15 Abs. 3 und 4 unter Bedachtnahm... mehr lesen...


§ 7 Sbg. LPW

Verzeichnis der Landeslehrer § 7 (1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Landeslehrer der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind... mehr lesen...


§ 6 Sbg. LPW § 6

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 2... mehr lesen...


§ 5 Sbg. LPW

§ 5  Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Landeslehrer als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschri... mehr lesen...


§ 4 Sbg. LPW

§ 4  Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung. daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Arbeitstage nach der Bestellung aller Mi... mehr lesen...


§ 3a Sbg. LPW

Sprengelwahlkommission § 3a (1) Der Dienststellenausschuss kann neben der Dienststellenwahlkommission eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen, sofern dies aus organisatorischen Gründen für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, erforderlich ist. (2) Die Sprenge... mehr lesen...


§ 3 Sbg. LPW

§ 3 (1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlung... mehr lesen...


§ 2 Sbg. LPW

II. Errichtung von Dienststellenausschüssen Dienststellenwahlausschuss § 2 Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mi... mehr lesen...


§ 1 Sbg. LPW

I. Geltungsbereich § 1  Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei jenen Dienststellen im Lande Salzburg, an denen Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, § 1 des Land- und forstwirt... mehr lesen...


Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Sbg. LPW) Fundstelle

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Landes Salzburg, an denen Landeslehrer beschäftigt sind (SalzburgerLandeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)StF: LGBl Nr 80/1967 Änderung LG... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) aktualisiert


§ 22 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 22 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 21 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 20 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 19 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 18 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 17 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 16 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 15 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 14 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 13 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 12 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 11 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 10 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 9 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 8 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 7 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 6 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 5 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 4 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 3 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 2 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Sbg. KPSG (weggefallen)

§ 1 Sbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) Fundstelle (weggefallen)

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz (Sbg. KPSG) Fundstelle seit 06.08.2025 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) aktualisiert


§ 4 VbA LuFw Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 Abs. 1, 2 und 4 , § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft; gleichzeitig tritt in § 3 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 3 VbA LuFw Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2001, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 2a VbA LuFw EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im... mehr lesen...


§ 2 VbA LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

(1) Hinsichtlich1.der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO,2.der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu ... mehr lesen...


§ 1 VbA LuFw Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 123 Abs. 1 STLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 123 Abs. 7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.(2) Im Sinne des § 123 Abs. 7 STLAO sind1.Mikroorganismen: alle ze... mehr lesen...


Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. September 2001 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (VbA LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2001Än... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

5 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) aktualisiert


§ 4 VEXAT LuFw Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017 mehr lesen...


§ 3 VEXAT LuFw Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft. mehr lesen...


§ 2 VEXAT LuFw EU-Recht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfä... mehr lesen...


§ 1 VEXAT LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:1.Anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“... mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L00... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

24 Paragrafen zu Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO) aktualisiert


Anl. 1 lfw AP-VO

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 22 lfw AP-VO Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Verordung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 22. Jänner 1982 für die Ausbildungs- und Prü... mehr lesen...


§ 21 lfw AP-VO Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die im Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, di... mehr lesen...


§ 20 lfw AP-VO Prüfungsniederschrift

Die Prüfungskommission beschließt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Über das Ergebnis und den Verlauf der Prüfung ist für jeden Prüfling ... mehr lesen...


§ 19 lfw AP-VO Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).... mehr lesen...


§ 18 lfw AP-VO Durchführung der Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn auß... mehr lesen...


§ 17 lfw AP-VO

(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsste... mehr lesen...


§ 16 lfw AP-VO Abhaltung der Prüfungen

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- ... mehr lesen...


§ 15 lfw AP-VO Prüfungsgegenstände

(1) Die Gegenstände der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung sind in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage enthalten. Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Prüfling die Möglichkeit hat, sowohl seine theoretischen als auch sei... mehr lesen...


§ 14 lfw AP-VO Prüfungskommission

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Beschluss des Paritätischen Ausschuss für jedes Fachgebiet eine Liste mit Prüfungskommissionsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Fachgebiet wird eine Prüfungskommissionsvorsitzende/ei... mehr lesen...


§ 13 lfw AP-VO Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 12 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Meisterinnen/Meister

Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Ausbildungsgebiete lauten:1.Meisterin/Meister Landwirtschaft,2.Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Meisterin/Meister Gartenbau,4.Meisterin/Meister Feldgemüsebau,5.Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,6.Meist... mehr lesen...


§ 11 lfw AP-VO Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sowie Fachkurse zum Erwerb besonderer Fähigkeiten

Die Dauer und der Ort für Fachkurse gemäß § 11 Abs. 2 lit. b LFBAG und für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 LFBAG sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Für jedes Arbeitsjahr (1. Oktober bis 30. September) ist ein Kursplan zu erstell... mehr lesen...


§ 10 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:1.der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijähr... mehr lesen...


§ 9 lfw AP-VO Zeugnis der Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im... mehr lesen...


§ 8 lfw AP-VO Berufsbezeichnungen der Facharbeiterinnen/Facharbeiter

Die jeweiligen Berufsbezeichnungen für die einzelnen Lehrberufe lauten:1.Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,2.Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,3.Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,4.Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,5.Facharbeiterin/Facha... mehr lesen...


§ 7 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung

(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils1.das positive A... mehr lesen...


§ 6 lfw AP-VO Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindes... mehr lesen...


§ 5 lfw AP-VO Lehrlingstagebuch

(1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen (Lehrlingstagebuch). Aus den Aufzeichnungen müssen die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die Betriebszweige, Produktionsverfahren und Maschinenausstattung einschließlich des Einsatzes der War... mehr lesen...


§ 4 lfw AP-VO Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb

Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017 mehr lesen...


§ 3 lfw AP-VO Eignungsbedingungen

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer1.in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und2.die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Absch... mehr lesen...


§ 2 lfw AP-VO Ausbildungsziel

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Fachgebieten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter solche der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbe... mehr lesen...


§ 1 lfw AP-VO Geltungsbereich

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Ausbildung zum Facharbeiter und zur Facharbeiterin sowie zum Meister und zur Meisterin in den im § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 – im folgenden als LFBAG bezeichnet – genannten Fac... mehr lesen...


Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO) Fundstelle

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (lfw AP-VO)Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1997Änderung LGBl. Nr. 45/2002LGBl. Nr. 93/2011LGBl. Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

21 Paragrafen zu Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005 (KuKuFöG 2005) aktualisiert


§ 17 KuKuFöG 2005 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Kulturförderungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 87/1985, außer Kraft. mehr lesen...


§ 16a KuKuFöG 2005 Inkrafttreten von Novellen

(1) Der Entfall der §§ 6, 11 und 12 sowie die Änderung des § 14 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGB... mehr lesen...


§ 16 KuKuFöG 2005 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft. mehr lesen...


§ 15a KuKuFöG 2005 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses G... mehr lesen...


§ 15 KuKuFöG 2005 Übergangsbestimmungen zur Novelle

(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2013 bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Be... mehr lesen...


§ 14a KuKuFöG 2005 Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ... mehr lesen...


§ 14 KuKuFöG 2005 Veröffentlichung und Evaluierung der Kultur- und Kunstförderung

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die För... mehr lesen...


§ 13 KuKuFöG 2005 Joanneumsfonds

(1) Zur Sicherung des Verbleibens wertvollen Kulturgutes im Lande wird als Sondervermögen des Landes der Joanneumsfonds errichtet. Er wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.(2) Die Mittel des Fonds sind entweder dem Willen der Spenderin/des Spenders gemäß oder für den unvorhe... mehr lesen...


§ 12 KuKuFöG 2005 Gemeinsame Bestimmungen für das Kulturkuratorium und die Fachexpertinnen/Fachexperten

(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer b... mehr lesen...


§ 11 KuKuFöG 2005 Fachexpertinnen/Fachexperten

(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der ... mehr lesen...


§ 10 KuKuFöG 2005 Aufgaben des Kulturkuratoriums

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:1.Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);2.hinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung die Erbringung eines Vorschlages für das erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährl... mehr lesen...


§ 9 KuKuFöG 2005 Kulturkuratorium

(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktion... mehr lesen...


§ 8 KuKuFöG 2005 (weggefallen)

§ 8 KuKuFöG 2005 seit 31.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KuKuFöG 2005 Förderung der Kunst im öffentlichen Raum

Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im... mehr lesen...


§ 6 KuKuFöG 2005 Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen

(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.... mehr lesen...


§ 5 KuKuFöG 2005 Besondere Bestimmungen für die finanzielle Förderung

(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.(2) Das... mehr lesen...


§ 4 KuKuFöG 2005 Förderungsmaßnahmen

(1) Allgemeine kulturpolitische Fördermaßnahmen können insbesondere bestehen in1.Beratung und Vermittlung betreffend die Möglichkeiten kultureller Aktivitäten;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultur;3.Ankauf von Werken von kultureller Bedeutung;4.Vergabe vo... mehr lesen...


§ 3 KuKuFöG 2005 Förderungsgrundsätze

(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäß... mehr lesen...


§ 2 KuKuFöG 2005

(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:1.Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur;2.Darstellende Kunst;3.Film;4.Literatur;5.Musik, Musiktheater und Klangkunst;6.Allgemeine Volkskultur,... mehr lesen...


§ 1 KuKuFöG 2005 Ziele und Aufgaben der Kultur- und Kunstförderung

(1) Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich, in der Steiermark oder in besonderer Beziehung zur Steiermark ausgeübte kulturelle Tätigkeiten zu fördern.(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende ... mehr lesen...


Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005 (KuKuFöG 2005) Fundstelle

Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2005 (XIV.GPStLT AB EZ 2117/2)Änderung LGBl. Nr. 44/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 211/1 AB EZ 211/7)LGBl. Nr. 13/2013 (XVI. GPSt... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE (St-GruVe-VE) aktualisiert


Art. 22 St-GruVe-VE Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...


Art. 21 St-GruVe-VE Anpassung

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...


Art. 20 St-GruVe-VE

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 19 St-GruVe-VE

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...


Art. 18 St-GruVe-VE

(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...


Art. 17 St-GruVe-VE Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.Anm... mehr lesen...


Art. 16 St-GruVe-VE Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...


Art. 15 St-GruVe-VE

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...


Art. 14 St-GruVe-VE Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...


Art. 13 St-GruVe-VE Bestellung eines Kurators

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...


Art. 12 St-GruVe-VE Pflicht zur Antragstellung

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...


Art. 11 St-GruVe-VE Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...


Art. 10 St-GruVe-VE

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2009, LGBl. Nr. 19/2017 mehr lesen...


Art. 9 St-GruVe-VE Verfahren bei Überboten

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...


Art. 8 St-GruVe-VE Erneute Versteigerung

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4... mehr lesen...


Art. 7 St-GruVe-VE Verfahren bei Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...


Art. 6 St-GruVe-VE Verständigung der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...


Art. 5 St-GruVe-VE Rückabwicklung

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Artikel 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach ei... mehr lesen...


Art. 4 St-GruVe-VE Unwirksamkeit der Eintragung

(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...


Art. 3 St-GruVe-VE Zulässigkeit der Eintragung

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...


Art. 2 St-GruVe-VE

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...


Art. 1 St-GruVe-VE

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...


Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE (St-GruVe-VE) Fundstelle

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)Anm.: Titel in der Fassung LGBl... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

40 Paragrafen zu Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 (Stmk. TZG 2009) aktualisiert


Anl. 5 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Anl. 5 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Anl. 4 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Anl. 3 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Anl. 2 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Anl. 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 34 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 33 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 32 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 31 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 30 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 29 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 28 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 27 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 26 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 25 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 24 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 23 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 22 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 21 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 20 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 19 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 18 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 17 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 16 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 15 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 14 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 13 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 12 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 11 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 10 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 9 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 8 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 7 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 6 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 5 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 4 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 3 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 2 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

§ 1 Stmk. TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 (Stmk. TZG 2009) Fundstelle (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 (Stmk. TZG 2009) Fundstelle seit 07.10.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008) aktualisiert


Anl. 1 JB-VOLuFw 2008

Sicherheitsabstand beim FällenDie Durchführung der Fällung nach der Variante mit mehreren Personen im Gefahrenbereich darf ohne Anleitung (z. B. in forstlichen Ausbildungsstätten oder bei innerbetrieblicher Ausbildung) nur von geübten/ausgebildeten Forstfacharbeitern/Forstfacharbeiterinnen ausgef... mehr lesen...


§ 12 JB-VOLuFw 2008 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft. mehr lesen...


§ 11b JB-VOLuFw 2008 Übergangsbestimmungen

Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:1.Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandförder... mehr lesen...


§ 11a JB-VOLuFw 2008 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 9 Z 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2... mehr lesen...


§ 11 JB-VOLuFw 2008 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft. mehr lesen...


§ 10 JB-VOLuFw 2008 EU-Recht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und... mehr lesen...


§ 9 JB-VOLuFw 2008 Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015,2.Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung BGBl. I 87/2013,3.Kesselgesetz, BGBl... mehr lesen...


§ 8 JB-VOLuFw 2008 Auflegen der Verordnung und der Bescheide

ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. mehr lesen...


§ 7 JB-VOLuFw 2008 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Ei... mehr lesen...


§ 6 JB-VOLuFw 2008 Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Verboten sind folgende Arbeiten:1.Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 Meter, und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 Meter über der Aufstandsfläche liegt. Zulässig sind diese nach 18 Monaten Ausbildung durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geei... mehr lesen...


§ 5 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfal... mehr lesen...


§ 4 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:1.Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstiges Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendlich... mehr lesen...


§ 3 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

(1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz der DienstnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV LuFw), LGBl. Nr. 127/2006, in der jeweils geltenden Fas... mehr lesen...


§ 2 JB-VOLuFw 2008 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

(1) Folgende Arbeiten sind verboten:1.Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:a)Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,b)Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),c)Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),d)Sensibilisie... mehr lesen...


§ 1 JB-VOLuFw 2008 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder sind minderjährige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Endet die A... mehr lesen...


Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008) Fundstelle

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2008 über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008 (JB-VOLuFw 2008)Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2008 (CELEX-Nr. 394L0033)Änderung LGBl. Nr. 18/2011 (CELEX-Nr. 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) aktualisiert


Anl. 1 GAEG 2008

(Anm.: Die Pläne sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 115/2008 mehr lesen...


§ 34 GAEG 2008 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:1.das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001,2.die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebi... mehr lesen...


§ 33a GAEG 2008 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009, in Kraft.(2) Die Einfügung des § 15 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag,... mehr lesen...


§ 33 GAEG 2008 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2008, in Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in ... mehr lesen...


§ 32a GAEG 2008 Übergangsbestimmung zur Novelle

(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können... mehr lesen...


§ 32 GAEG 2008 Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.(2) (Anm.: entfallen)(3) (Anm.: entfallen)(4) (Anm.: entfallen)(5) (Anm.: entfallen)(6) (... mehr lesen...


§ 31 GAEG 2008 Unterbleiben der Abschöpfung

(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,1.soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder... mehr lesen...


§ 30 GAEG 2008 Abschöpfung der Bereicherung

(1) Wer1.eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder2.Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat,ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verpfli... mehr lesen...


§ 29 GAEG 2008 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt;2.die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;3.Gebote oder Verbote einer auf Grund... mehr lesen...


§ 28 GAEG 2008 Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes... mehr lesen...


§ 27 GAEG 2008 Eigener Wirkungsbereich

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...


§ 26 GAEG 2008 (weggefallen)

§ 26 GAEG 2008 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 GAEG 2008 Förderungsrichtlinien

Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen. mehr lesen...


§ 24 GAEG 2008 Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/der Förderungswerber... mehr lesen...


§ 23 GAEG 2008 Zusicherung der Förderung

(1) Die Liegenschaftseigentümerin/Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den Fonds begehren.(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu ve... mehr lesen...


§ 22 GAEG 2008 Förderungsverfahren

(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes hat die Baubehörde erforderlichenfa... mehr lesen...


§ 21 GAEG 2008 Förderungswürdige Maßnahmen

(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Erscheinungsform und dem s... mehr lesen...


§ 20 GAEG 2008 Vorrangige Förderung

Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe ... mehr lesen...


§ 19 GAEG 2008 Arten und Voraussetzungen der Förderung

(1) Arten der Förderung sind:1.Baukostenzuschüsse;2.Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen;3.Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;4.Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;5.Übernahme von Bürgschaften.(2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter E... mehr lesen...


§ 18 GAEG 2008 Mittel des Fonds

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch1.Zuwendungen der Stadt;2.Zuwendungen des Landes;3.Zuwendungen des Bundes;4.die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;5.die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;6.Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;7.Strafgelder gemäß § 29.(2) Die Zuwen... mehr lesen...


§ 17 GAEG 2008 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds

(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt oder eine von ihr/ihm als Vertretung bestellte Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ein vom Gemeinderat zu entsendender Ver... mehr lesen...


§ 16 GAEG 2008 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.(2) Dieser Fonds führt d... mehr lesen...


§ 15 GAEG 2008 Altstadtanwaltschaft

(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf d... mehr lesen...


§ 14 GAEG 2008 Geschäftsführung der ASVK

(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/Er kann auch den Beratun... mehr lesen...


§ 13 GAEG 2008 Bestellung und Zusammensetzung der ASVK

(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus1.je zwei von der Landesregierung und der Stadt Graz nominierten Mitgliedern;2.je einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz und einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz no... mehr lesen...


§ 12 GAEG 2008 Aufgaben der ASVK

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) eingerichtet.(2) Die ASVK hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Gutachten binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zu erstellen.(3) Besteht Grund zur Annahme, dass Eig... mehr lesen...


§ 11 GAEG 2008 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtb... mehr lesen...


§ 10 GAEG 2008 Verfahrensbestimmungen

(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:1.... mehr lesen...


§ 9 GAEG 2008 Nutzung der Gebäude in der Kernzone

(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfäl... mehr lesen...


§ 8 GAEG 2008 Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar ist, gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen einen Ein... mehr lesen...


§ 7 GAEG 2008 Neubauten, Zubauten, Umbauten

(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, w... mehr lesen...


§ 6 GAEG 2008 Erhaltung öffentlicher Flächen

(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u. dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit... mehr lesen...


§ 5 GAEG 2008 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur ode... mehr lesen...


§ 4 GAEG 2008 Schutzwürdige Bauwerke

Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dach... mehr lesen...


§ 3 GAEG 2008 Evidenz des Baubestandes

(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe von der Stad... mehr lesen...


§ 2 GAEG 2008 Schutzgebiet

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion... mehr lesen...


§ 1 GAEG 2008 Ziele des Gesetzes

(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag z... mehr lesen...


Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) Fundstelle

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008Stammfassung: LGBl. Nr. 96/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1767/1 AB EZ 1767/5) Änderung LGBl. Nr. 115/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2430/1 AB EZ 2430/3)LGBl. Nr. 12/2009 (XV. GPStLT IA EZ 2501/1 AB EZ 2501/2)LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 211-220 von 319