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(2) Bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, deren Berufsschulzeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt, können die Noten der Gegenstände “Politische Bildung”, “Schriftverkehr” und “Fachrechnen” aus dem Berufsschulzeugnis in das Facharbeiterzeugnis übernommen werden. Noten von Prüfungsgegenständen sowie Noten von Teilprüfungen, die im Rahmen einer anderen gleichwertigen Ausbildung abgelegt wurden, können innerhalb des Lehrberufs übernommen werden, wenn sie maximal fünf Jahre zurückliegen.
(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 30/2017
(2) Bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, deren Berufsschulzeit nicht länger als ein Jahr zurückliegt, können die Noten der Gegenstände “Politische Bildung”, “Schriftverkehr” und “Fachrechnen” aus dem Berufsschulzeugnis in das Facharbeiterzeugnis übernommen werden. Noten von Prüfungsgegenständen sowie Noten von Teilprüfungen, die im Rahmen einer anderen gleichwertigen Ausbildung abgelegt wurden, können innerhalb des Lehrberufs übernommen werden, wenn sie maximal fünf Jahre zurückliegen.
(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 30/2017