§ 25 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Gesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt,

Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten,

die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie

Kopien von Datenträgern herzustellen.

Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden. Ergibt die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 34 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens, das mit mindestens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist jedoch Anzeige zu erstatten und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO§ 25 StDSG zu entsprechenseit 24.05.2018 weggefallen.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1.

ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 18 Abs. 6 einleiten oder

2.

Anzeige nach § 34 erstatten oder

3.

bei schwer wiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen ordentlichen Gericht gemäß § 27 Abs. 4 erheben oder

4.

bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Gesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt,

Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten,

die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie

Kopien von Datenträgern herzustellen.

Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden. Ergibt die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 34 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens, das mit mindestens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist jedoch Anzeige zu erstatten und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO§ 25 StDSG zu entsprechenseit 24.05.2018 weggefallen.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1.

ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 18 Abs. 6 einleiten oder

2.

Anzeige nach § 34 erstatten oder

3.

bei schwer wiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen ordentlichen Gericht gemäß § 27 Abs. 4 erheben oder

4.

bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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