§ 6 lfw AP-VO Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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