§ 6 lfw AP-VO Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

lfw AP-VO - Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

In Kraft seit 10.03.2017 bis 31.12.9999
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