§ 30 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig§ 30 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Beschwerdelegitimiert sind neben den Parteien des Verfahrens auch jene in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt wurde.

(2) Genehmigungen gemäß § 13 betreffend Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig§ 30 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Beschwerdelegitimiert sind neben den Parteien des Verfahrens auch jene in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt wurde.

(2) Genehmigungen gemäß § 13 betreffend Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 DSG 2000 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers nicht mehr bestehen.

(3) Wenn die Datenschutzbehörde eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

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