§ 40 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verarbeitung von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind bis zum 1§ 40 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Oktober 2007 mit den §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.

(3) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 21 Abs. 6 zweiter Satz wie folgt:

„In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 260 Schilling verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf.“

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 1 Einleitungssatz wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260.000Schilling zu ahnden ist, wer“.

(5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 2 Einleitungssatz wie folgt:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130.000 Schilling zu ahnden ist, wer“.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Die Verarbeitung von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind bis zum 1§ 40 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Oktober 2007 mit den §§ 5 bis 9 dieses Gesetzes in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs. 1 auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Auskunftsrechts die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.

(3) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 21 Abs. 6 zweiter Satz wie folgt:

„In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 260 Schilling verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf.“

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 1 Einleitungssatz wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 260.000Schilling zu ahnden ist, wer“.

(5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 34 Abs. 2 Einleitungssatz wie folgt:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 130.000 Schilling zu ahnden ist, wer“.

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