§ 32 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 § 32 StGFGbestellte Geschäftsführung gilt weiterhin als unbefristet bestellt seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrages für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis 30.September 2013 vorzuliegen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Entwurf vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Landesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag bis 30.September 2013 zu vereinbaren.

(4) Beschlüsse des Präsidiums und der Gesundheitsplattform und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die nunmehr zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.

(5) Die Zusammensetzung der Gesundheitsplattform ist an die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 anzupassen; eine Entsendung der Mitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gilt für das Verfahren der Schiedskommission (§ 28) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Beratung und Abstimmung auch dessen Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 67d, 67e und 67f) anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des § 9 Abs. 1 § 32 StGFGbestellte Geschäftsführung gilt weiterhin als unbefristet bestellt seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrages für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis 30.September 2013 vorzuliegen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt kein Entwurf vor, kann auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage durch das zuständige Bundesministerium eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.

(3) Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Landesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag bis 30.September 2013 zu vereinbaren.

(4) Beschlüsse des Präsidiums und der Gesundheitsplattform und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die nunmehr zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.

(5) Die Zusammensetzung der Gesundheitsplattform ist an die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 anzupassen; eine Entsendung der Mitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 gilt für das Verfahren der Schiedskommission (§ 28) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, des Ausschlusses der Öffentlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens sowie der Beratung und Abstimmung auch dessen Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 67d, 67e und 67f) anzuwenden sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten