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(2) Für die einzelnen Prüfungen in den Fachgebieten wird durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jeweils eine Prüfungskommission zusammengesetzt. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und aus zumindest vier weiteren Prüfungskommissären.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.
(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.
(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:
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(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
(2) Für die einzelnen Prüfungen in den Fachgebieten wird durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle jeweils eine Prüfungskommission zusammengesetzt. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden und aus zumindest vier weiteren Prüfungskommissären.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete sowie unbescholtene Personen bestellt werden.
(5) Die Tätigkeit der Prüfungskommissäre ist ein Ehrenamt. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie ein angemessenes Prüfungshonorar.
(6) Zu Prüfungskommissären dürfen nicht bestellt werden:
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(7) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Betrifft ein Ausschließungsgrund den Vorsitzenden selbst, dann entscheiden darüber die Prüfungskommissäre mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017