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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,
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Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,
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