§ 18 lfw AP-VO Durchführung der Prüfung

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter wenigstens jezwei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind, wobei ein Mitglied oder ErsatzmitgliedKommissionsmitglied aus dem KreiseKreis der Dienstgeberinnen/Dienstgeber, und ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrkräfte anwesend sindstammen muss.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung vom Vorsitzenden zu belehren. Bewusstes Täuschen und Verstöße gegen die Prüfungsordnung führen zu einem Prüfungsabbruch. Die Prüfung wird nicht bewertet und gilt als „nicht bestanden“.

(4) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, darf nur zweimal wiederholt werden. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit “Nicht genügend” bewertet wurden, anderenfalls ist die Prüfung nur in dem Gegenstand zu wiederholen, in dem sie nicht bestanden wurde. Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem Prüfungsgegenstandoder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach einem Monatzwei Wochen zulässig.

(5) Prüfungen des gleichen Inhaltes und mindestens gleichen Umfanges, die im Rahmen einer anderen Ausbildung bereits absolviert worden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren durch die Prüfungskommission angerechnet werden. Die Anrechnung ist nur dann möglich, wenn sich der Inhalt des Prüfungsgegenstandes nicht verändert hat. Im Zeugnis wird bei der Anrechnung von Prüfungen der Wortlaut „Anrechnung“ vermerkt.

(6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat kann eine Person ihres/seines Vertrauens zu mündlichen oder praktischen Prüfungen mitnehmen. Die Zulassung weiterer Personen obliegt der Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind jedoch vertraulich.

(7) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfungskommissären abgenommen werden. Die Aufsicht der gesamten Prüfungskommission ist hiefür nicht erforderlich. Die jeweiligen Prüfungsprotokolle oder die schriftlichen Tests sind unverzüglich der Prüfungskommission zu übermitteln. Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt maximal 60 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung maximal 30 Minuten, die einer mündlichen Abschlussprüfung maximal 60 Minuten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission festzustellen. Die Prüfungskommission ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter wenigstens jezwei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind, wobei ein Mitglied oder ErsatzmitgliedKommissionsmitglied aus dem KreiseKreis der Dienstgeberinnen/Dienstgeber, und ein Kommissionsmitglied aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrkräfte anwesend sindstammen muss.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung vom Vorsitzenden zu belehren. Bewusstes Täuschen und Verstöße gegen die Prüfungsordnung führen zu einem Prüfungsabbruch. Die Prüfung wird nicht bewertet und gilt als „nicht bestanden“.

(4) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, darf nur zweimal wiederholt werden. Die Prüfung ist zur Gänze zu wiederholen, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit “Nicht genügend” bewertet wurden, anderenfalls ist die Prüfung nur in dem Gegenstand zu wiederholen, in dem sie nicht bestanden wurde. Bei Wiederholung der Prüfung zur Gänze ist dies frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem Prüfungsgegenstandoder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach einem Monatzwei Wochen zulässig.

(5) Prüfungen des gleichen Inhaltes und mindestens gleichen Umfanges, die im Rahmen einer anderen Ausbildung bereits absolviert worden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren durch die Prüfungskommission angerechnet werden. Die Anrechnung ist nur dann möglich, wenn sich der Inhalt des Prüfungsgegenstandes nicht verändert hat. Im Zeugnis wird bei der Anrechnung von Prüfungen der Wortlaut „Anrechnung“ vermerkt.

(6) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat kann eine Person ihres/seines Vertrauens zu mündlichen oder praktischen Prüfungen mitnehmen. Die Zulassung weiterer Personen obliegt der Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Beratung der Prüfungskommissäre und die Abstimmung über die Prüfungsergebnisse sind jedoch vertraulich.

(7) Teilprüfungen können auch von einzelnen Prüfungskommissären abgenommen werden. Die Aufsicht der gesamten Prüfungskommission ist hiefür nicht erforderlich. Die jeweiligen Prüfungsprotokolle oder die schriftlichen Tests sind unverzüglich der Prüfungskommission zu übermitteln. Die Prüfungsdauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt maximal 60 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung maximal 30 Minuten, die einer mündlichen Abschlussprüfung maximal 60 Minuten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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