§ 15 Sbg. KPSG (weggefallen)

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2025 bis 31.12.9999
§ 15

Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wirdSbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.08.2025

In Kraft vom 01.10.1949 bis 06.08.2025
§ 15

Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wirdSbg. KPSG seit 06.08.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten