§ 19 lfw AP-VO Bewertung der Prüfungsleistung

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).

(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:

1,0 bis < 1,5 = Sehr gut

1,5 bis < 2,5 = Gut

2,5 bis < 3,5 = Befriedigend

3,5 bis < 4,0 = Genügend

über 4,0 = Nicht genügend

(3) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Sehr gut” lauten, wenn eine Teilnote “Befriedigend” ist(Anm.: entfallen)

(4) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Gut” lauten, wenn eine Teilnote “Genügend” ist(Anm.: entfallen)

(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.

(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist

1.

mit “ausgezeichnetem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt kleiner als 1,49oder gleich 1,5 ist und kein „GenügendBefriedigend” in einem Einzelgegenstandeinzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

2.

mit “gutem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt größer oder gleichals 1,5 und kleiner oder gleich 2,0 ist und kein “Genügend” in einem Einzelgegenstandeinzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

3.

“bestanden”, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “Nicht genügend” bewertet wurde,

4.

“nicht bestanden”, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden.

(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

(1) Die Leistung der Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind mit den Noten “Sehr gut”, “Gut”, “Befriedigend”, “Genügend” und “Nicht genügend” zu bewerten. Bei Gegenständen in denen keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, gibt es die Bewertung „erfolgreich teilgenommen“ („et“).

(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:

1,0 bis < 1,5 = Sehr gut

1,5 bis < 2,5 = Gut

2,5 bis < 3,5 = Befriedigend

3,5 bis < 4,0 = Genügend

über 4,0 = Nicht genügend

(3) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Sehr gut” lauten, wenn eine Teilnote “Befriedigend” ist(Anm.: entfallen)

(4) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nicht auf “Gut” lauten, wenn eine Teilnote “Genügend” ist(Anm.: entfallen)

(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.

(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist

1.

mit “ausgezeichnetem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt kleiner als 1,49oder gleich 1,5 ist und kein „GenügendBefriedigend” in einem Einzelgegenstandeinzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

2.

mit “gutem Erfolg” bestanden, wenn der Notendurchschnitt größer oder gleichals 1,5 und kleiner oder gleich 2,0 ist und kein “Genügend” in einem Einzelgegenstandeinzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,

3.

“bestanden”, wenn kein Prüfungsgegenstand mit “Nicht genügend” bewertet wurde,

4.

“nicht bestanden”, wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden.

(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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