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(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:
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(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
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(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
(2) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Gegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Gegenstand zu beschließen. Dabei können die einzlenen Teilergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, verschieden gewichtet werden. Die Prüfungskommission kann bei der Ermittlung dieses Durchschnittsergebnisses folgenden Schlüssel anwenden:
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(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes kann nur dann positiv sein, wenn alle Teilnoten positiv sind.
(6) Auf Grund der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg festzustellen. Die Prüfung ist
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(7) Zwischennoten sind unzulässig; Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen, gelten als nicht beigesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017