§ 27 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Bescheide und Erkenntnisse, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 § 27 litStmk. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der BehördeTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie

1.

verbieten, dass

a)

Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden;

b)

von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;

2.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,

c)

Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;

5.

einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 8 auf Antrag eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen;

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen.

(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke;

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation – für die Entwicklung von Herkünften oder – für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2019
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Bescheide und Erkenntnisse, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 § 27 litStmk. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der BehördeTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften, Bescheide, Erkenntnisse und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie

1.

verbieten, dass

a)

Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden;

b)

von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;

2.

Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,

c)

Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;

5.

einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 8 auf Antrag eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen;

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Abs. 5 umfasst auch die Befugnis

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen.

(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke;

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation – für die Entwicklung von Herkünften oder – für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, LGBl. Nr. 87/2013

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