§ 26 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 26 Stmk. 15a AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4 und 17 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 26 Stmk. 15a AbsTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4 und 17 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

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